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Kurzinformation zum Bildungsurlaub in NRW
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in
Nordrhein-Westfalen haben. In Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen
gleichgestellte Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Die Arbeitnehmerweiterbildung dient der
beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Sie schließt
Lehrveranstaltungen ein, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat,
Gesellschaft, Familie oder Beruf bezogen sind.
In der Regel besteht ein Anspruch von 5
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann
zusammengefasst werden. Anderslautende und weiterführende Regelungen siehe § 3
AWBG.
Arbeitgeber können den Antrag ablehnen, wenn ihm zwingende
betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, mindestens
aber drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung unter Darlegung der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und
Personalräte bleiben unberührt.
Dem Arbeitgeber muss frühzeitig, grundsätzlich aber
mindestens sechs Wochen vor Beginn der Freistellung der beabsichtigte
Bildungsurlaub mitgeteilt werden.





