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Kurzinformation zum Bildungsurlaub in NRW

 

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in

Nordrhein-Westfalen haben. In Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen

gleichgestellte Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit

als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

 

 

 

Die Arbeitnehmerweiterbildung dient der

beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Sie schließt

Lehrveranstaltungen ein, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat,

Gesellschaft, Familie oder Beruf bezogen sind.

 

 

 

In der Regel besteht ein Anspruch von 5

Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann

zusammengefasst werden. Anderslautende und weiterführende Regelungen siehe § 3

AWBG.

 

 

 

Arbeitgeber können den Antrag ablehnen, wenn ihm zwingende

betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer

entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, mindestens

aber drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung unter Darlegung der

Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und

Personalräte bleiben unberührt.

 

 

 

Dem Arbeitgeber muss frühzeitig, grundsätzlich aber

mindestens sechs Wochen vor Beginn der Freistellung der beabsichtigte

Bildungsurlaub mitgeteilt werden.