Betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung
Durch die Änderungen des SGB IX zum 01.05.2004 wurde der Schutz für arbeitsunfähige Beschäftigte, die nicht schwerbehindert sind, erhöht und die Beteiligungsrechte des Betriebs-/Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung erweitert. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX gilt der individuelle Schutz für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet - wenn die betroffene Person zustimmt - ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Ziel des Verfahrens ist die Prüfung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. An dem BEM ist der Betriebs- /Personalrat bzw. bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Interne und externe Institutionen, wie z.B. Betriebsarzt und die gemeinsame Servicestelle der Rehaträger können hinzugezogen werden. Im Seminar werden die Voraussetzungen geklärt, wie Beschäftigte mit dem BEM vor krankheitsbedingten Kündigungen geschützt werden können.Seminarinhalte
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Kündigungsschutzverfahren und die Bedeutung des BEM
- Krankenrückkehr-, Fehlzeitengespräche und Beteiligung des Betriebs-/Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung
- BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX und Mitbestimmung beim betrieblichen Gesundheitsschutz
- Initiativrecht des Betriebs-/Personalrats nach § 84 Abs. 2 SGB IX und Beteiligungsrechte nach § 87 BetrVG
- Betriebs-/Dienstvereinbarung zum BEM
- Einigungsstellenverfahren
Freistellung nach:
- § 37.6 BetrVG
- § 96.4 SGB IX
- § 42.5 LPVG NRW
- § 46.6 BPersVG

Gerda Krug
Bildungsreferentin
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Achim Pläschke
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