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Arbeit und Leben DGB/VHS
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Rückwirkung von Ansprüchen bei Unwirksamkeit von Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche
Über die BAG-Entscheidung vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10, zur Unwirksamkeit der „Tarif“verträge der „christlichen“ Gewerkschaften für die Leiharbeitsbranche (CGZP) hatten wir bereits berichtet. Offen geblieben war mangels Vorliegen der Entscheidungsgründe die Frage der rückwirkenden Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. Inzwischen liegen nicht nur die Gründe vor, sondern es sind mit einer Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit und einer weiteren BAG-Entscheidung vom 23.03.2011 wertvolle Hinweise ergangen.
Begründung der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010:
Die Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung kommen in ihrer Bewertung der Entscheidungsgründe des BAG zum Schluss, dass die CGZP von Beginn an nicht tariffähig gewesen sei. Dementsprechend müssten Leiharbeitgeber, die unwirksame CGZP-Tarifverträge angewandt haben, für alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005 Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend korrigieren. Wenn diese Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nicht bis zum 31.05.2011 nachkommen, würden ab dem 14.12.2010 Säumniszuschläge erhoben. In diesem Zusammenhang finden ab Juli 2011 Betriebsprüfungen statt.
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 18.03.2011
Wenn ein Leiharbeitnehmer, für den „Tarif“verträge der CGZP Anwendung fanden, nach dem Leiharbeitsverhältnis arbeitslos geworden ist, kann er rückwirkend einen höheren Arbeitslosengeldanspruch haben. Voraussetzung für die rückwirkend höhere Leistung ist, dass der Arbeitgeber die Differenz zum tatsächlich einschlägigen Tarifentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachgezahlt hat. Betroffene können die Überprüfung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Nach Auskunft der Bundesagentur ist ein solcher Antrag formlos möglich - kann also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Da die rückwirkende Geltendmachung des höheren Arbeitslosengeldes abhängig ist von der Nachzahlung des Arbeitsentgeltes, sollte dieses zunächst beim ehemaligen Arbeitgeber eingefordert werden.
BAG-Urteil vom 23.03.2011 (Az. 5 AZR 7/10)
Mit der Unwirksamkeit der CGZP-„Tarif“verträge werden auch die dort geregelten Ausschlussfristen unwirksam. Das führt jetzt aber nicht dazu, dass stattdessen die Ausschlussfristen gelten, die sich aus den Tarifverträgen des Entleiherbetriebes ergeben. Das BAG hat vielmehr klargestellt, dass bei dann eintretendem Equal-Pay-Anspruch nicht etwa diese Ausschlussfristen gelten, sondern allein die gesetzlichen gem. §§ 194 ff BGB. Deswegen können Leiharbeitnehmer mit Verträgen ab 2005 die Nachzahlung des Entgelts verlangen. Das erfordert aber eine schriftliche Geltendmachung und im Zweifel eine Klage.
Geltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen für Ansprüche aus Betriebsratstätigkeit
BAG, Urteil vom 08.09.2010, Az.: 7 AZR 513/09
Orientierungssatz:
Die in Tarifverträgen geregelten Ausschlussfristen gelten auch für Ansprüche, die nicht aus dem Tarifvertrag selbst stammen, aber in Abhängigkeit zu einem tariflichen Anspruch stehen. Hierzu gehört z.B. der Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts im Tarifvertrag geregelt ist.
Sachverhalt:
Seit 1965 ist die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt und seit 2002 als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie in Bayern Anwendung. Da eine betriebliche Vergleichsperson höher eingruppiert war als die Klägerin, verlangte sie Mitte 2007 eine Überprüfung ihrer tariflichen Eingruppierung. Mit Erfolg: Sie wurde ab Beginn des Jahres 2007 höher eingruppiert. Im Anschluss verlangte die Klägerin unter Berufung auf die neue Gehaltsgruppe eine Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2006. Das lehnte der Arbeitgeber ab und berief sich dabei auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist. Danach sind Ansprüche auf Zuschläge innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Gehaltsabrechnung und sonstige tarifliche Ansprüche drei Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die Ausschlussklausel für den gesetzlichen Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht gilt.
Entscheidungsgründe:
Das BAG hat entgegen der zweitinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.
Der Anspruch auf Nachzahlung für die Jahre 2004 bis 2006 unterfalle, so das BAG, dem Begriff des „sonstigen Anspruchs“, für den der anwendbare Tarifvertrag eine Ausschlussfrist regele. Mit solchen Klauseln würden die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, langwierige Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen zu vermeiden. Dieses allgemein anerkannte Ziel könne nur erreicht werden, wenn auch die Ansprüche erfasst würden, die in Abhängigkeit zu tariflichen Ansprüchen stehen. Auch der Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG hänge vom tarifvertraglichen Anspruch auf Arbeitsentgelt ab. Schließlich resultiere er aus Ansprüchen, die auf § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag beruhen, anders etwa als Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus der Betriebsratstätigkeit.
Praxisbedeutung:
Das BAG legt tarifvertragliche Ausschlussfristen für Nachzahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis offenbar sehr weit aus. Bislang noch nicht entschieden ist, ob Ausschlussfristen auch für Schadenersatzansprüche gelten, mit denen eine entgangene tarifvertragliche Vergütung verlangt wird. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber der Anerkennung von Vergleichspersonen beharrlich verweigert.
Die hier betroffene tarifvertragliche Ausschlussfrist war allerdings untypisch, weil sie sich nur auf tarifliche Ansprüche beschränkte. Meistens gelten tarifvertragliche Ausschlussfristen auch für gesetzliche und vertragliche Ansprüche. Deswegen sollten freigestellte Betriebsratsmitglieder ihre berufliche Entwicklung regelmäßig anhand von betrieblichen Vergleichspersonen überprüfen und rechtzeitig Anpassungen verlangen. Sinnvoll kann es auch sein, hierzu Verfahrensregelungen in einer Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Wirksamkeit von tariflichen Abstandsklauseln für Gewerkschaftsmitglieder
BAG Urteil vom 23.03.2011, Az.: 4 AZR 366/09
Orientierungssatz:
Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln, nach denen Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Sonderleistungen zugesagt werden, sind wirksam. Unwirksam sind aber darüber hinausgehende qualifizierte Differenzierungsklauseln, nach denen tariflich der Abstand der Sonderleistungen zu Gunsten der Gewerkschaftsmitglieder gesichert werden soll.
Sachverhalt:
Die Parteien, ein Unternehmen der Hafenlogistik und ver.di, streiten um die Wirksamkeit einer Tarifvertragsklausel. Sie haben im Jahr 2008 einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 260 € jährlich vereinbart. Die Erholungsbeihilfe sollte nach der Ziffer 1 des Tarifvertrages nur an ver.di-Mitglieder gezahlt werden. Falls der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen an Nichtgewerkschaftsmitglieder leisten würde, sollte den ver.di-Mitgliedern nach Ziffer 5 des Tarifvertrages ein unmittelbarer Anspruch auf eine gleich hohe, zusätzliche Zahlung zustehen. Damit sollte verhindert werden, dass der Arbeitgeber das Ziel der Regelung, nur Gewerkschaftsmitgliedern Leistungen zu gewähren, unterläuft.
Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziffer 1 als auch auf der Spannensicherungsklausel in Ziffer 5 des Tarifvertrages geklagt.
Entscheidungsbegründung:
Das BAG hat dem Arbeitgeber teilweise Recht gegeben und Ziffer 5 des Tarifvertrages für unwirksam erklärt. Die einfache Differenzierungsklausel in Ziffer 1 sei dagegen zulässig. Eine tarifvertragliche Sonderleistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Damit wurde die bisherige BAG-Rechtsprechung bestätigt (zuletzt BAG v. 18.03.2009, Az.: 4 AZR 664/08). Eine tarifliche Absicherung dieses Anspruchs ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder durch eine sogenannte Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel überschreite hingegen die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien. Ein solcher Tarifvertrag würde, so das BAG, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen. Ein Arbeitgeber müsse frei darüber entscheiden können, ob er die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft gleichstelle. Schließlich dürfe in einem Tarifvertrag nur der Inhalt derjenigen Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend geregelt werden, die der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien unterworfen sind. Die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfielen dieser Tarifmacht gerade nicht.
Praxisbedeutung:
Die Entscheidung kann nur teilweise überzeugen. Positiv zu bewerten ist die Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Leistungen, die ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen. Warum dem ja schließlich tarifgebundenen Arbeitgeber gestattet sein soll, diese Regelung wiederum zu unterlaufen, ist aber nicht nachvollziehbar. Darin liegt entgegen der Auffassung des BAG kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit, sondern eine Umgehung des abgeschlossenen Tarifvertrages. Insofern ist die Entscheidung inkonsequent. Auch das Argument, die Abstandssicherung sei eine Regelung zum Nachteil der nicht organisierten Arbeitnehmer und deswegen von der Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien eine solche Regelung nicht umfasst, greift nicht: Die nicht organisierten Arbeitnehmer haben ja von vornherein keinen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe, so dass ihnen auch nichts weggenommen werden kann.
