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07.09.2011

Zuweisung der Tätigkeit als „Springer“ ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung

LAG Köln, Beschluss vom 26.08.2010, Az.: 7 TaBV 64/09

Orientierungssatz:

Wird einem Arbeitnehmer ein Teilbereich seiner bisherigen Tätigkeit als „Springer“ zugewiesen, kann darin eine Versetzung i.S.d. §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG liegen. Der Betriebsrat kann die Maßnahme gemäß § 101 Satz 1 BetrVG gerichtlich aufheben lassen, wenn die Versetzung ohne seine Zustimmung vorgenommen wurde.

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber setzte einen Arbeitnehmer, der als Shop-Kommissionierer eingestellt wurde, seit mehr als einem Jahr an zwei Wochentagen als Springer in dem Bereich Expedition ein. Dort übte er nur noch einen Teilbereich seiner eigentlichen Tätigkeit aus. In Rahmen des § 101, Satz 1 BetrVG stritten der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber, ob der Betriebsrat zuvor zu einer Versetzung beteiligen gewesen wäre. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer auch im Bereich Expedition im Wesentlichen Tätigkeiten ausübt, die für einen Kommissionierer typisch sind. Gegen eine Versetzung spreche ferner, dass der Abteilungsleiter die Einsätze des Arbeitnehmers maximal für vier Wochen im Voraus plane.

Entscheidungsgründe:

Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG Köln in der zweimal wöchentlichen Springertätigkeit eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Da der Betriebsrat zuvor nicht beteiligt worden war, war die Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG aufzuheben.

Dass es sich um eine Versetzung handelt, begründete das LAG Köln damit, dass der Arbeitnehmer nunmehr in zwei verschiedenen Bereichen tätig ist, auch wenn sie demselben Abteilungsleiter unterstehen. In organisatorischer Hinsicht seien jedoch zwei verschiedene Handlungsfelder gegeben, die innerbetrieblich deutlich voneinander abgegrenzt werden. Außerdem spreche für eine Versetzung, dass der Arbeitnehmer früher nur in einem der Bereiche eingesetzt wurde, während er nun, nach Zuweisung der Springertätigkeit an zwei Tagen in der Woche, in beiden Bereichen eingesetzt wird. Das verändere das Gesamtbild der Tätigkeit derart, dass es als eine „andere“ Tätigkeit anzusehen sei.

Praxisbedeutung:

Eine Versetzung ist nach der Rechtsprechung des BAG durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches voraussichtlich für die Dauer von mehr als einem Monat oder einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände.

Den Begriff des Arbeitsbereiches hat das BAG näher konkretisiert. Er ist räumlich und funktional zu verstehen und dann gegeben, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit derart verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist (z.B. BAG v. 16.03.2010- 3 AZR 31/09).

Das LAG Köln hat zu Recht die zeitliche Komponente der Versetzung bejaht. Dass der Arbeitgeber die Zuweisungen jeweils für vier Wochen im Voraus erteilt, hat keine Bedeutung. Auch ob die Zuweisung einmalig für einen längeren Zeitraum oder mehrmals in kürzeren Zeiträumen erfolgt, ist unbeachtlich. Entscheidend für das Vorliegen einer Versetzung ist, dass die Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht einen Zeitraum von mehr als einem Monat überschreitet.  

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG, ob der Betriebsrat bei der erstmaligen Zuweisung einer (teilweisen) Springertätigkeit zu beteiligen ist, gibt es noch nicht. Deswegen ist zu begrüßen, dass das LAG Köln hier eine mitbestimmungspflichtige Versetzung angenommen hat.

Davon zu unterscheiden wäre aber der Fall, dass ein Arbeitnehmer von vornherein als Springer eingestellt ist und ihm eine andere Tätigkeit oder ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird. Das wäre nicht vom betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff erfasst.

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13.07.2011

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Formulararbeitsverträgen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 6 TaBvGa 12/10

Orientierungssatz:

Nach § 94 Abs. 2, 1. Alt BetrVG steht dem Betriebsrat nur bei den persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen ein Mitbestimmungsrecht zu und nicht bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen insgesamt. Daher kann er nicht die Unterlassung der Verwendung der Formulare beanspruchen, sondern allenfalls die Unterlassung der persönlichen Angaben.

Bei betriebsübergreifend verwendeten Formulararbeitsverträgen, die der Arbeitgeber von der Zentrale aus abschließt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Sachverhalt: 

Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, unterhält bundesweit zahlreiche Filialen und verwendet einheitliche Arbeitsvertragsformulare. Darin werden auch persönliche Daten, wie z.B. Staatsangehörigkeit, Familienstand und Konfession aufgenommen. Der Gesamtbetriebsrat stimmte der Erhebung dieser Daten zu einem früheren Zeitpunkt zu. Hingegen wollte ein örtlicher Betriebsrat die Verwendung der Formulare gerichtlich untersagen lassen. Ein weiterer Streitpunkt war die Regelung: „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Stunden.“ Der Betriebsrat bemängelte, dass für ihn bei der Einstellung nicht erkennbar sei, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitnehmer/die jeweilige Arbeitnehmerin eingesetzt werden solle.

Entscheidungsgründe:

Der örtliche Betriebsrat ist nach Ansicht des LAG Nürnberg nicht zuständig, da die Arbeitsverträge unternehmensweit verwendet werden. Einzelbetriebliche Regelungen seien subjektiv unmöglich, da es sich um keinen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handele und es sachlich nicht zu vertreten sei, wenn in vielen gleichartigen Betrieben unterschiedliche Regelungen über persönliche Daten angewandt würden.

Auch die unbestimmte Stundenanzahl rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch, da der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Beteiligung nach § 99 BetrVG bei der Einstellung keinen Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsverträge habe.

Vor allem aber wies das LAG den Antrag des Betriebsrates zurück, da es sich um einen unzulässigen Globalantrag handele.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 2 BetrVG beziehe sich nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen, sondern nur auf die persönlichen Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag. Weil bestimmte Angelegenheiten zwingend im Arbeitsvertrag zu vereinbaren seien, bestünde insofern kein Mitbestimmungsrecht.

Der zuständige Betriebsrat könne daher nur das Unterlassen konkreter persönlicher Angaben verlangen.

Praxisbedeutung:

Die Entscheidung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist angesichts der Rechtsprechung des BAG (1. Senat) zur Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG schon fraglich, ob hier der Gesamtbetriebsrat zuständig sein kann. Die vom BAG verlangte „technische Unmöglichkeit“ für eine Regelung auf der örtlichen Ebene dürfte hier nicht gegeben sein.  

Zutreffend ist wohl, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 2 BetrVG nur im Hinblick auf einzelne persönliche Angaben im Formulararbeitsvertrag besteht. Mit diesem Mitbestimmungsrecht soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber durch die Aufnahme persönlicher Daten im Formulararbeitsvertrag die Mitbestimmung zu Personalfragebögen (§ 94 Abs. 1 BetrVG) umgeht. Bei den verlangten Angaben spielen auch datenschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle, die das LAG trotz der gesetzlichen Schutzpflicht des Betriebsrats aus § 75 Satz 2 BetrVG nicht in den Blick genommen hat. Die Ausführungen zu § 99 BetrVG machen den formalen Charakter dieses Beteiligungsrechts deutlich; hier kann der Betriebsrat nur bei vermuteten Rechtsverstößen bei der jeweiligen Einzelmaßnahme die Einsicht in den Arbeitsvertrag verlangen.

Positiv hervorzuheben ist aber, dass dem zuständigen Betriebsrat ermöglicht wird, Einfluss auf die Gestaltung der Formulararbeitsverträge zu nehmen.

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