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Arbeit und Leben DGB/VHS
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Professoren schlagen Einschränkung des Streikrechts in der Daseinsvorsorge vor!
Gesetzesinitiative
Die Arbeitsrechtler Prof. Dr. Martin Franzen, Prof. Dr. Gregor Thüsing und der Verfassungsrechtler Prof. Dr Christian Waldhoff haben am 19. März 2012 in Berlin einen brisanten Gesetzesvorschlag vorgestellt: Das Streikrecht in der Daseinsvorsorge wie z. B. der medizinischen und pflegerischen Versorgung, Energie- und Wasserversorgung, Feuerwehr, Entsorgung, Verkehr sowie Kommunikationsinfrastruktur (z.B. Deutsche Telekom AG und Deutsche Post AG) soll danach begrenzt werden.
Der Gesetzesvorschlag sieht fünf Kernpunkte vor:
- Ankündigung der Arbeitsniederlegung vier Tage im Voraus;
- Aufrechterhaltung einer Grundversorgung;
- Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen nur nach einem sog. „doppelten Quorum“ d.h. es müssen mehr als 50 % der teilnahmeberechtigten Gewerkschaftsmitglieder an einer Urabstimmung teilnehmen und davon mehr als 50 % der Arbeitskampfmaßnahme zugestimmt haben;
- Unzulässigkeit des Arbeitskampfes, wenn eine der beiden Seiten ein Schlichtungsverfahren verlangt;
- Zulässigkeit der Arbeitsniederlegung nur, wenn die geforderte Tarifregelung 15 % der Belegschaft im jeweiligen Unternehmen oder der betroffenen Branche erfassen würde, unabhängig von der Mitgliederzahl
Eine Regelung ist nicht nur überflüssig, sondern auch verfassungswidrig! Denn Warnstreiks wer-den auch jetzt schon rechtzeitig angekündigt, sodass der Arbeitgeber genügend Zeit hat zu disponieren. Damit ist auch die Allgemeinheit rechtzeitig „vorgewarnt“ und kann entsprechende Vorkehrungen treffen. Für Notfälle wie z.B. im Bereich der medizinischen Versorgung ist immer entsprechendes Personal vorgehalten. Ansonsten werden seit jeher Notdienstvereinbarungen abgeschlossen.
Das verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verbietet es, das Streikrecht durch eine gesetzliche Regelung so massiv zu beschränken. Die Beschäftigten in der Daseinsvorsorge haben dieselben Grundrechte wie alle anderen auch.
Wirksamkeit von tariflichen Abstandsklauseln für Gewerkschaftsmitglieder
BAG Urteil vom 23.03.2011, Az.: 4 AZR 366/09
Orientierungssatz:
Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln, nach denen Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Sonderleistungen zugesagt werden, sind wirksam. Unwirksam sind aber darüber hinausgehende qualifizierte Differenzierungsklauseln, nach denen tariflich der Abstand der Sonderleistungen zu Gunsten der Gewerkschaftsmitglieder gesichert werden soll.
Sachverhalt:
Die Parteien, ein Unternehmen der Hafenlogistik und ver.di, streiten um die Wirksamkeit einer Tarifvertragsklausel. Sie haben im Jahr 2008 einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 260 € jährlich vereinbart. Die Erholungsbeihilfe sollte nach der Ziffer 1 des Tarifvertrages nur an ver.di-Mitglieder gezahlt werden. Falls der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen an Nichtgewerkschaftsmitglieder leisten würde, sollte den ver.di-Mitgliedern nach Ziffer 5 des Tarifvertrages ein unmittelbarer Anspruch auf eine gleich hohe, zusätzliche Zahlung zustehen. Damit sollte verhindert werden, dass der Arbeitgeber das Ziel der Regelung, nur Gewerkschaftsmitgliedern Leistungen zu gewähren, unterläuft.
Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziffer 1 als auch auf der Spannensicherungsklausel in Ziffer 5 des Tarifvertrages geklagt.
Entscheidungsbegründung:
Das BAG hat dem Arbeitgeber teilweise Recht gegeben und Ziffer 5 des Tarifvertrages für unwirksam erklärt. Die einfache Differenzierungsklausel in Ziffer 1 sei dagegen zulässig. Eine tarifvertragliche Sonderleistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Damit wurde die bisherige BAG-Rechtsprechung bestätigt (zuletzt BAG v. 18.03.2009, Az.: 4 AZR 664/08). Eine tarifliche Absicherung dieses Anspruchs ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder durch eine sogenannte Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel überschreite hingegen die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien. Ein solcher Tarifvertrag würde, so das BAG, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen. Ein Arbeitgeber müsse frei darüber entscheiden können, ob er die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft gleichstelle. Schließlich dürfe in einem Tarifvertrag nur der Inhalt derjenigen Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend geregelt werden, die der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien unterworfen sind. Die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfielen dieser Tarifmacht gerade nicht.
Praxisbedeutung:
Die Entscheidung kann nur teilweise überzeugen. Positiv zu bewerten ist die Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Leistungen, die ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen. Warum dem ja schließlich tarifgebundenen Arbeitgeber gestattet sein soll, diese Regelung wiederum zu unterlaufen, ist aber nicht nachvollziehbar. Darin liegt entgegen der Auffassung des BAG kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit, sondern eine Umgehung des abgeschlossenen Tarifvertrages. Insofern ist die Entscheidung inkonsequent. Auch das Argument, die Abstandssicherung sei eine Regelung zum Nachteil der nicht organisierten Arbeitnehmer und deswegen von der Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien eine solche Regelung nicht umfasst, greift nicht: Die nicht organisierten Arbeitnehmer haben ja von vornherein keinen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe, so dass ihnen auch nichts weggenommen werden kann.
