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Arbeit und Leben DGB/VHS
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Übertragung des Monatsgesprächs mit dem Arbeitgeber auf den Betriebsausschuss
LAG Hannover, Beschluss vom 24.11.2010, Az.: 15 TaBV 115/09
Orientierungssatz:
Dem Betriebsausschuss kann die Durchführung der Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber übertragen werden.
Sachverhalt:
Vor dem LAG Hannover wurde darüber gestritten, ob an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der Betriebsrat als Gremium mit allen Mitgliedern teilzunehmen hat oder die Durchführung des Monatsgespräches auf den Betriebsausschuss übertragen werden kann. Das war hier durch formellen Beschluss des Betriebsrates geschehen. Da in dem Betriebsausschuss kein Betriebsratsmitglied einer Minderheitenliste vertreten war, klagten die Vertreter dieser Liste gegen die Übertragung.
Entscheidungsgründe:
Das LAG hat ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen, die unter dem Az.: 7 ABR 16/11 beim BAG geführt wird. Das LAG Hannover begründet seine Entscheidung, dass der Betriebsausschuss mit der Durchführung des Monatsgesprächs beauftragt werden könne, mit § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Minderheitenschutz ist nach Ansicht des LAG im Rahmen der Wahlvorschriften des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetrVG hinreichend beachtet worden.
Praxisbedeutung:
Schon jetzt ist es, vor allem in größeren Betrieben, häufig der Fall, dass die Monatsgespräche nicht mit dem gesamten Betriebsrat geführt werden, sondern im Betriebsausschuss. Insoweit wird die Entscheidung den Erfordernissen der Praxis gerecht. Einfluss nehmen kann der Betriebsrat auf die Gespräche insoweit, dass er z.B. dem Betriebsausschuss bei delegierten Angelegenheiten Weisungen erteilt oder Richtlinien aufstellt. Zudem kann der Betriebsausschuss zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet werden.
